Der letzte Report nannte den 31. August das größte terminierte Einzelrisiko im Kalender. Seither hat sich genug bewegt, um diese 27 Meilensteine gesondert zu betrachten.

Der Kern: die Frage hat sich verschoben. Vor zwei Monaten ging es darum, ob die Regierung die Gesetze durchbringt. Sie hat. Übrig bleibt eine feinere Frage: Zählt ein Gesetz im Gesetzblatt als erfüllter Meilenstein?

Was diese 27 eigentlich sind

Es ist die Liste dessen, was die EU von Ungarn in Ordnung gebracht sehen wollte, bevor Geld fließt. Der Rat legte sie mit der Genehmigung des Aufbauplans fest, und es wird kein Euro ausgezahlt, solange nicht alle 27 erfüllt sind.

Sie zerfallen in drei Blöcke:

Die 27 Supermeilensteine, Stand Dezember 2025 Die 27 Supermeilensteine, Stand Dezember 2025 17 9 1 Erfüllt Teilweise erfüllt Nicht erfüllt
Bewertung der Zivilgesellschaft zur Erfüllung durch Ungarn, vor dem Regierungswechsel im April 2026.

Alle 27 waren ursprünglich bis Ende 2022 fällig. Der Rückstand beträgt dreieinhalb Jahre.

Der Ausgangspunkt kurz vor dem Regierungswechsel

Eine Zahl ist hier maßgeblich. Nach der Bewertung von Dezember 2025 waren nur 17 der 27 vollständig erfüllt; 9 teilweise und 1 gar nicht.

Diese Bewertung stammt von der Zivilgesellschaft und beschreibt den Stand vor der Wahl im April — sie ist das Zeugnis der Vorgängerregierung, nicht der jetzigen. Die Unterscheidung zählt, denn alles Weitere baut auf dieser Basis auf.

Was in zwei Monaten geschah

Die neue Regierung war beim Gesetzgeben schnell.

Die Änderung schafft das Nationale Amt für Vermögensrückgewinnung und -schutz (NVVH), eine unabhängige staatsanwaltschaftliche Stelle mit landesweiter Zuständigkeit für große Korruptionsfälle, die Amtsträger und Staatsvermögen betreffen. Sie kann ermitteln, Anklage erheben, zivilrechtliche Ansprüche zur Vermögensrückführung verfolgen und Unternehmen vorübergehend unter Kontrolle stellen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unrechtmäßig erlangtes öffentliches Vermögen halten.

Als Gesetzgebungstempo ist das bemerkenswert. Das Tempo ist nicht das Problem.

Der eigentliche Punkt: Teile treten erst nach der Frist in Kraft

Was wann geschehen muss Was wann geschehen muss 23. Jun. Gesetz XVIII verabschiedet 13. Jul. 17. Verfassungsänderung ~12. Aug. NVVH-Leitung gewählt 26. Aug. Erste Bestimmungen in Kraft 31. Aug. Meilenstein-Frist 30. Sep. Zahlungsantrag 1. Okt. Weitere Bestimmungen in Kraft (nach der Frist) 31. Dez. Auszahlung abgeschlossen
Einige Bestimmungen des Juli-Gesetzes treten erst nach der Frist am 31. August in Kraft.

Das Juli-Gesetz tritt nicht auf einen Schlag in Kraft. Das meiste gilt ab dem Tag nach der Verkündung, die justizbezogenen Änderungen in der Regel am 61. Tag, und einzelne Bestimmungen sind auf 26. August, 1. Oktober und 1. Januar 2027 gestaffelt.

Die Frist ist der 31. August. Damit sind die auf den 1. Oktober und den 1. Januar 2027 datierten Bestimmungen noch nicht in Kraft, wenn die Meilensteine fällig werden.

Hier gabelt es sich:

Die Aufbaufazilität ist leistungsbasiert. Die Kommission hat durchgehend betont, auf die tatsächliche Wirkung zu schauen und nicht auf Papier. Das ist die schärfste Unsicherheit in dieser Akte.

Daneben steht eine weitere Abhängigkeit. Das Parlament muss den Präsidenten und vier Stellvertreter des NVVH binnen 30 Tagen wählen — vom 13. Juli aus gerechnet also etwa bis zum 12. August. Eine Behörde, die auf dem Papier existiert und niemanden hat, lässt sich schwer als arbeitsfähig bezeichnen. Dafür spricht: dafür genügt eine Regierungsmehrheit, es liegt also in eigener Hand.

Was die Zivilgesellschaft anmerkte — und was nicht übernommen wurde

Das Ungarische Helsinki-Komitee und Transparency International Ungarn wirkten an der Ausgestaltung der Antikorruptionsstelle mit, und vieles davon wurde übernommen — Aufsicht, Zivilklagen, Berichtspflichten, Datenverwaltung, Kontrolle durch den Ombudsmann.

Anderes nicht: direkte gerichtliche Überprüfung, eine klar begrenzte Zuständigkeit und umfassende externe Aufsicht. Ob das für die Bewertung der Meilensteine entscheidend ist, steht auf einem anderen Blatt — wenn die Kommission aber etwas beanstandet, dann am ehesten hier.

Eine Einordnung, die man aussprechen sollte: Zivilgesellschaftliche Organisationen schrieben dem Rechtsstaatlichkeitsbericht 2026 der Kommission, die ungarischen Behörden hätten keine einzige der Empfehlungen von 2025 umgesetzt und in Teilen sei es rückwärts gegangen. Starke Worte — die Eingabe stammt jedoch vom Januar, also von vor der Wahl. Als Urteil über die jetzige Regierung ist sie nicht zu lesen.

Einschätzung

Ergebnis Wahrscheinlichkeit Begründung
Zahlungsantrag im September möglich 65% Die Gesetzgebung steht. Was bleibt, sind Besetzungen und Verfahren — alles mit Regierungsmehrheit machbar
Teilweise Anerkennung, teilweise Verzug 30% Die Kommission beanstandet die noch nicht in Kraft getretenen Bestimmungen. Die Auszahlung rutscht ins Jahr 2027
Substanzielles Scheitern 5% Die politische Richtung weist bereits auf Auszahlung; dieser Pfad ist schmal

Warum 65%. Erstens ist der schwierige Teil — das Gesetzgeben — erledigt. Zweitens hat der Rat den überarbeiteten Plan im Juli bereits gebilligt, der politische Wille zeigt also Richtung Zahlung. Drittens lässt sich das Meiste des Verbleibenden allein von der Regierungspartei erledigen.

Warum dennoch 35% auf der anderen Seite stehen. Die Frage des Inkrafttretens ist keine Formalie. Die Aufbaufazilität ist so angelegt, dass die Behauptung, etwas sei erledigt, nicht dasselbe ist wie die Erledigung — und die Kommission hat sich im Fall Ungarn schon einmal die Finger verbrannt, was nicht zu großzügiger Auslegung einlädt.

Was das für den Forint bedeutet

Wie im letzten Report festgehalten: die 16,4 Mrd. Euro wurden im Mai eingepreist. Ein gutes Ergebnis gibt dem Forint keinen Anlass, noch einmal um denselben Betrag aufzuwerten; es bestätigt, wofür Käufer bereits bezahlt haben.

Die Asymmetrie ist der Punkt. Der Erfolg steckt im Kurs, das Scheitern nicht. Der 31. August ist ein Ereignisrisiko, weil die Unterseite offen ist — nicht weil die Oberseite groß wäre.

Worauf zu achten ist

  1. Um den 12. August — ob die NVVH-Leitung gewählt wird. Ein Verzug hier ist das erste Warnsignal
    1. August — die erste Tranche der Bestimmungen tritt in Kraft
    1. August — die Frist, und vor allem die Wortwahl der Kommission. „Erfüllt" und „weitgehend erfüllt" sind nicht dasselbe
  2. Ende September — ob der Zahlungsantrag tatsächlich gestellt wird

Dies ist eine Einschätzung auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen; die Wahrscheinlichkeiten sind kein Modellergebnis. Nichts davon ist Anlageberatung oder eine Empfehlung, eine Währung zu kaufen oder zu verkaufen. Wie der Index aufgebaut ist, steht auf der Methodikseite, die vorherige Analyse im Juli-Report.